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Grundsatz: Vollmachten sind formfrei

 

Vollmachten gibt es viele: Kontovollmacht, Postvollmacht, Makler- oder Vermittlervollmacht, Vorsorgevollmacht, etc. Keine Vollmacht erfordert grundsätzlich eine Beglaubigung oder sogar eine notarielle Beglaubigung! Dies ist den §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und insbesondere in § 167 Abs. 2 BGB klar geregelt. Das BGB ist ein Bundesgesetz. Es gilt also in ganz Deutschland für alle natürlichen und juristischen Personen.

Sinnvoll „bezeugen“ oder besser „amtlich beglaubigen“

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Dennoch werden Vollmachten oft nicht anerkannt oder zumindest in der Alltagspraxis von Ärzten, Banken, Behörden oder sonstigen Dritten angezweifelt. Vielleicht gibt es Zeugen, die bestätigen können, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig war. Das kann helfen. Solche Zeugen können Familienangehörige, der Finanzvermittler oder auch Ärzte etc. sein. Eine Rechts- oder Beweiswirkung entfalten diese Zeugen und ihre Unterschriften allerdings nicht. Sie erhöhen nur das Vertrauen in die Vollmacht.

Behörden (z.B. Gemeinde) und Rechtsanwälte dürfen schon mehr: sie dürfen „amtlich“ beglaubigen. Damit wird zumindest die Unterschrift als „echt“ oder ein „identischer Inhalt von Original und Kopie“ bestätigt. Das hat im Rechtsverkehr eine Beweiswirkung! Jeder, der die Echtheit der Unterschrift oder die Übereinstimmung von Original und Kopie jetzt anzweifelt, muss dafür dann schon gewichtige Gegenbeweise bringen können. Aber Vorsicht: Diese Beweiswirkung gilt nur, wenn der Stempel auch das Wort „beglaubigt“ neben der Unterschrift des Anwaltes aufweist! Eine bloße Unterschrift eines Anwaltes sagt gar nichts aus und nützt rechtlich eben auch gar nichts.

Begriff der „öffentlichen Beglaubigung“

Nur in ganz wenigen Fällen schreiben spezialgesetzliche Regelungen eine sog. „öffentliche“ Beglaubigung vor. Diese wird grundsätzlich durch einen Notar (vgl. § 129 BGB) erbracht.

Zu diesen Anwendungsfällen einer „öffentlichen Beglaubigung“ gehören Vollmachten, die auch die Übertragung oder Belastung von Grundstücken unter Lebenden, die Aufnahme von Darlehen, das Abfassen oder Ändern eines Gesellschaftsvertrages oder Anmeldungen zum Handelsregister zum Inhalt haben.

Öffentliche Beglaubigung auch durch Betreuungsbehörden

Kaum bekannt ist, dass auch Betreuungsbehörden Vorsorgevollmachten „öffentlich“ beglaubigen dürfen. Dies ist ausdrücklich in § 6 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) geregelt, was ebenfalls ein Bundesgesetz ist und damit auch in allen Bundesländern gilt. Diese Betreuungsbehörden dürfen für die Beglaubigung nur 10,- EUR an Gebühren nehmen und ihre Beglaubigung steht der notariellen ausdrücklich gleich! Auch wenn einige Notare diese Bedeutung des § 6 BtBG verneinen, so müssten Unklarheiten spätestens seit dem 01.09.2009 beseitigt sein. Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1696) wurde in § 6 Abs. 2 BtBG das Wort „öffentlich“ vor dem Wort „beglaubigt“ hinzugefügt. Damit ist spätestens seit September 2009 bundesgesetzlich klargestellt, dass eine Beglaubigung einer Betreuungsbehörde der eines Notars entspricht.

Leider wissen das viele Verbraucher nicht und dazu – wie der Verfasser aus eigenen Gesprächen mit Betreuungsbehörden weiß – kennen auch viele Betreuungsbehörden ihre eigene Kompetenz nicht und verweisen Vollmachtgeber unsinnigerweise zu einem Notar. Wenn der dann anstatt zu „beglaubigen“ auch noch „beurkundet“, kann das für den Verbraucher deutlich teurer werden, als eine einfache Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde.

Praktische Notwendigkeit einer Beglaubigung bei „Immobilien“?

Aber macht es überhaupt immer Sinn eine Vorsorgevollmacht „öffentlich“ zu beglaubigen, nur weil man Immobilien hat? Die typische Anwaltsantwort: „Das kommt darauf an ...“

Die normale Verwaltung von Immobilien funktioniert ohne Beglaubigung: Der Bevollmächtigte kann auch ohne Beglaubigung die Immobilie vermieten, Reparaturen vornehmen, Mietern kündigen etc. Für die normale Immobilienverwaltung ist also keine Beglaubigung erforderlich!

Klar ist auch, dass wenn der Vollmachtgeber gestorben ist, die Erben (Ehepartner, Kinder) auch ohne Beglaubigung mit den Immobilien sofort nach Erteilung des Erbscheines machen können, was sie wollen. Der Erbschein ist dann die Legitimation der Erben.

Damit bleiben nur zwei Konstellationen, in der man sich gut überlegen sollte, ob man seine Vollmachten wirklich beglaubigt: zum einen wenn der Vollmachtgeber kurzfristig (z.B. einige Tage oder Wochen) und zum anderen, wenn er langfristig geschäftsunfähig ist (z.B. Koma).

Beglaubigung bei „kurzfristiger“ oder „langfristiger“ Geschäftsunfähigkeit sinnvoll?

Ehrlich: welcher Immobilieneigentümer möchte wirklich, dass seine Immobilie verkauft wird, wenn er doch nur „kurzzeitig“ geschäftsunfähig ist? Aus Sicht des Verfassers will kaum jemand, dass in Zeiten vorübergehender Geschäftsunfähigkeit sein Haus dann ohne sein Wissen verkauft wird! Hier kann es sogar ein gewisser Schutz gegen einen ungewollten Verkauf der Immobilien sein, wenn keine öffentliche Beglaubigung vorliegt.

Aber auch bei „langfristiger“ Geschäftsunfähigkeit muss eine Beglaubigung nicht immer Sinn machen. Wenn der Immobilieneigentümer auch eine (gültige) Patientenverfügung verfasst hat, dann wird er – so makaber es klingt – nicht „dauerhaft“ oder langfristig in diesem Zustand leben. Mit einer Patientenverfügung, die nun einmal inhaltlich das Einstellen lebensverlängernder Maßnahmen vorgibt, ist auch die Gefahr einer jahrelangen „Hängepartie“ für die Erben zumindest sehr stark reduziert.

Alternative zur Beglaubigung: Betreuerbestellung

Obwohl man eigentlich eine (gerichtliche) Betreuung mit der Vollmacht vermeiden möchte, kann sich der Bevollmächtigte in Notfällen und ausnahmsweise vom Gericht und nur für diesen einen Anwendungsfall des Immobilienverkaufes alleine für diesen Punkt „Verkauf einer Immobilie“ zu einem gerichtlichen Betreuer bestellen lassen. Und auch hier entfällt das Bedürfnis für eine öffentliche Beglaubigung.

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Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz - BtBG)

§ 6 

(1) Zu den Aufgaben der Behörde gehört es auch, die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern. Weiterhin fördert sie die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen.

(2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.

(3) Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.

(4) Die Betreuungsbehörde hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.

(5) Für jede Beglaubigung nach Absatz 2 wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben; Auslagen werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen für die Beratung und Beglaubigung abweichend von Absatz 5 zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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