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STRAFRECHT
Wenn Sie nicht mehr weiter wissen ...
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Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt für jeden Beschuldigten einen massiven Einschnitt dar und versetzt ihn in einen Ausnahmezustand. Eine solche Krise erfordert einen besonnenen Spezialisten, der nicht nur in juristischen Belangen, sondern auch als Kommunikator in familiären, sozialen und öffentlichen Belangen agiert.
Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem Ermittlungsverfahren muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Wir zeigen ihre Verteidigung an, teilen der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitten darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, um Akteneinsicht durch diese zu erhalten. Wir blockieren damit den Kontakt zwischen der Polizei und dem Mandanten. Einen Vernehmungstermin sollte der Beschuldigte schon deshalb nicht wahrnehmen, weil er den Akteninhalt nicht kennt. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Erfahrungsgemäß bekommen wir nach circa 4-8 Wochen die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem wir mit Ihnen den Inhalt der Akte besprochen haben, fertigen wir eine schriftliche Einlassung für Sie. Die Einlassung ist eine Verteidigungsschrift, in welcher Stellung zu den Vorwürfen genommen wird und ihre aktuelle Lebenssituation darstellt. Nach Erhalt der Verteidigungsschrift muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen und unsere Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender
Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch in einer späteren Hauptverhandlung wahrscheinlicher als eine Verurteilung wäre, stellt sie dieTat nach Paragraph 170 Abs. 2 StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt wegen Geringfügigkeit auch gegen eine Auflage einstellen, Paragraph 153 StPO. Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne Hauptverhandlung, erledigen. Dieser Strafbefehl wird dem Verteidiger zugestellt.
Gegen diesen können sodann Rechtsmittel eingelegt werden. Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als Beschuldigter, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Soweit es nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr Angeschuldigter in einem Strafverfahren. In diesem Zwischenverfahren stellt der Richter die Anklage dem Vertei-
diger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Strafverfahrens, vorzubringen: ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?
Wir sprechen den Hauptverhandlungstermin mit dem Gericht ab und verständigen uns über das Verfahren. Soweit besteht die Möglichkeit, einen „Deal im Strafprozess“ zu erzielen beziehungsweise eine Einstellung des Verfahrens / Freispruch zu
erwirken. Wir bereiten Sie in einem persönlichen Gespräch auf die Hauptverhandlung vor. Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung können gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der
Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig und die Strafe wird vollstreckt.
In jedem Verfahrensstadium beraten und betreuen wir Sie und legen die Verteidigungsstrategie fest.