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SCHULRECHT

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Lassen sich denn Zeug­nisnoten über­haupt anfechten?

 

Ja, es gibt diverse Instrumentarien, um die Leistungen und das Verhalten des Lehrers zu überprüfen.

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  1. Gespräch mit dem Schulleiter

  2. Dienstaufsichtsbeschwerde

  3. Widerspruch

  4. Klage vor dem Verwaltungsgericht


Die Bedeutung des Zeug­nisses muss erheblich für die weitere Schul­laufbahn sein. Das Halb­jahres­zeugnis ist zwar nicht versetzungs­relevant. Trotzdem ist es anfecht­bar, weil auch die Halb­jahres­noten in die Jahres­endzeug­nisse, die es im Sommer gibt, einfließen. Wer schon im Halb­jahres­zeugnis eine Fünf hat, braucht mindestens eine Drei zum Ausgleichen. Grund­sätzlich gilt, wenn Noten „Türen“ schließen, ist ihre ­Bedeutung erheblich. Dies gilt auch für eine Drei, die nach der Grund­schule den Wechsel auf das Gymnasium verhindert.

Welches Vorgehen?

Zunächst sollten die Eltern das Gespräch mit dem Lehrer suchen und sich notieren, wie sich eine Note zusammensetzt. Die Schulen müssen trans­parent ­machen, wie eine Note zustande kommt. Dies müssen sie auch dokumentieren, zum Beispiel in Protokollen der Fach­konferenz oder Zensuren­konferenz. Eltern sollten sich diese Protokolle vom Lehrer aushändigen lassen und auch die Noten­aufstellung und Gewichtung im betreffenden Fach. Die Schulen sind übrigens dazu verpflichtet, diese Dokumente auszuhändigen.

Anhand der Unterlagen überprüfe ich sie auf offensicht­liche Fehler. In vielen Fällen haben die Lehrer Leistungen für Referate oder mündliche ­Mitarbeit nicht dokumentiert oder es gibt keine konkreten Beschlüsse, wie Leistungen bewertet werden. Die Note kann dann rechts­widrig zustande gekommen und anfecht­bar sein.

Bei Rechtswidrigkeit besteht ein Anspruch auf Neube­wertung, der auch gericht­lich durch­gesetzt werden kann.

 

Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch ihre Unterschrift die reine Kenntnisnahme.

 

URTEIL

 

Lehrer dürfen auch benotet werden

LG Köln, Urteil vom 30.01.2008, Az.: 28 O 319/07

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1. Es ist kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Lehrers, da die Kriterien des Bewertungsmoduls und auch der Zeugnisfunktion im Zusammenhang mit der Nennung der personenbezogenen Daten der Klägerin Werturteile darstellen. Keines der Kriterien wäre - auch soweit es sich um ein unterrichtsbezogenes handelt - einem Beweis zugänglich, so dass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt. Das Bewertungsforum des Schülerportals T.de fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG

2. Die Daten zu Namen, Fächern, und Dienstzugehörigkeit zu einer Schule betreffen keine sensiblen Informationen.

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