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Testierunfähigkeit:

 

OLG Frankfurt NJW-RR 1998,870

BGB §§ 2229 IV, 2358; FGG §§ 12, 15; ZPO §§ 375 I, Ia, 404a III, 411 III, 412

1. Zur Testierfähigkeit bei einem hirnorganischen Psychosyndrom.

2. Hat der Berichterstatter aufgrund eines förmlichen Beweisbeschlusses der Beschwerdezivilkammer Zeugen vernommen, obwohl die Voraussetzungen des § 375 I und Ia ZPO nicht vorgelegen haben, so darf das Landgericht gleichwohl die Zeugenaussagen im Rahmen des Freibeweises verwerten, wenn es bei der Beweiswürdigung nicht auf eine förmliche Zeugenvernehmung abstellt und die Glaubwürdigkeit nicht nach dem persönlichen Eindruck beurteilt.

3. Das zur Beurteilung der Testierfähigkeit eingeholte Gutachten eines Arztes für Psychiatrie bietet nur dann eine brauchbare Grundlage für eine abschließende Überzeugungsbildung, wenn in der Gesamtbeurteilung des Sachverständigen die Aussagen aller vom Gericht vernommenen Zeugen Eingang gefunden haben.

 

4. Der Tatrichter muß Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, die auch auf ein Privatgutachten gründen, nachgehen und zum Anlaß nehmen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

OLG Frankfurt, Beschluß v. 22. 12. 1997 - 20 W 264/95

FGPrax 1998, 62
 

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